Satzung des Vereins "Christliche Motorradfahrer Sachsens e.V."

Präambel

Die Arbeit der Christlichen Motorradfahrer Sachsens ist getragen von dem Willen, den christlichen Glauben vor allem unter Motorradfahrern und ihren Familien bekannt zu machen. Sie achten die Würde jedes einzelnen Lebens und haben Respekt voreinander. Sie begegnen anderen mit Toleranz und achten ihre Meinungen, auch wenn sie deren Überzeugungen nicht teilen. Sie fühlen sich allen christlichen Gemeinden und insbesondere der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens verbunden.

In diesem Sinne gibt sich der Verein "Christliche Motorradfahrer Sachsens e.V." folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1.1.  Der Verein führt den Namen "Christliche Motorradfahrer Sachsens e.V.", im folgenden "CMS e.V." genannt.

    1.2.  Er hat seinen Sitz in Flöha und ist im Vereinsregister eingetragen.

    1.3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

    2.1.  Ziel des Vereins ist es, den christlichen Glauben vor allem unter Motorradfahrern und ihren Familien bekannt zu machen; Kontakte  und Beziehungen zu schaffen; das Miteinander von Motorradfahrern zu fördern, ihnen Hilfen anzubieten und Angebote für Freizeitgestaltung zu schaffen.

    2.2.  Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

            .die Durchführung von Motorradfahrergottesdiensten

            .die Herausgabe von Publikationen

            .eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit

            .die Schaffung von Netzwerken

            .Angebote von Freizeiten und Freizeitaktivitäten

            .Seelsorge und Unfallseelsorge

            .soziale und diakonische Arbeit  

§ 3 Steuerbegünstigung

    3.1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2.2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit

Der "CMS e.V." fühlt sich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und insbesondere der Evangelischen Jugend in Sachsen verbunden.

§ 5 Mitgliedschaft

    5.1.  Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

    5.2.  Mitglieder des Vereins sind der Superintendent des Kirchenbezirkes Marienberg und der Landesjugendpfarrer der Ev.-Luth Landeskirche Sachsens. Die Amtsinhaber können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

    5.3.  Die Mitgliedschaft kann auch erworben werden durch die Aufnahme durch den Vorstand.

    5.4.  Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

    5.5.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verp flichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    a.  Mitgliederversammlung

    b.  Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

    8.1.  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

    8.2.  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

        a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

        b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

        c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans

        d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

        e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

        f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

        g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

        h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

        i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

    8.3.  Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

    8.4.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen.

    8.5.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

    8.6.  Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

    9.1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

    9.2.  Dem Vorstand gehören stets an der Superintendent des Kirchenbezirkes Marienberg und der Landesjugendpfarrer oder deren bevollmächtigte Vertreter, sowie ein Angestellter des Vereins als beratendes Mitglied.

    9.3.  Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 3.500,- kann jedes Vorstandsmitglied allein eingehen.

    9.4.  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

    9.5.  Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich tagen.

    9.6.  Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

    10.1.  Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

    10.2.  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    10.3.  Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Veränderungen:

§ 10 Abs. 3. ursrünglich: „Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens - Landesjugendpfarramt -, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.“ (Änderung am 22.04.2016 nach Vorschrift des Finanzamtes)

Leipzig, den 13. März 2003
geändert 2020